Ein Lieferant in Vietnam kann Möbel aus Holz herstellen, das in einem anderen Land geerntet wurde. Vietnams Einstufung als Niedrigrisikoland überträgt sich nicht automatisch auf dieses Holz. Entscheidend ist das Erzeugerland des Rohstoffs. Lesen Sie deshalb die Länderliste zusammen mit der Definition des Erzeugerlands. EUDR, Artikel 2 Nummer 24; Verordnung 2025/1093, Anhang.
Wo sind die Bäume gewachsen?
Vietnam steht auf der Liste der Länder mit geringem Risiko. Für Holz ist jedoch maßgeblich, wo es gewachsen und geerntet wurde. Die Verarbeitung zu Möbeln in Vietnam ändert dieses Erzeugerland nicht. Ländereinstufung; EUDR, Artikel 2 Nummern 14 und 24.
Verwendet ein Hersteller vietnamesisches Holz zusammen mit Holz aus einem anderen Land, muss der Importeur beide Quellen zuordnen können. Die Adresse der Fabrik ersetzt weder das Erzeugerland noch die Geolokalisierung der liefernden Flächen. EUDR, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c und d.
Importiertes Holz ist nicht automatisch riskanter: Auch sein Erzeugerland kann als Land mit geringem Risiko eingestuft sein. Prüfen Sie die tatsächliche Herkunft anhand der aktuellen Liste. Länder, die weder als geringes noch als hohes Risiko eingestuft sind, unterliegen dem normalen Risiko. EUDR, Artikel 29; Verordnung 2025/1093.
Was die Vereinfachung erleichtert
Wenn die Voraussetzungen von Artikel 13 erfüllt sind, können Marktteilnehmer auf die Risikobewertung und Risikominderung nach Artikeln 10 und 11 verzichten. Zuvor müssen sie die Komplexität der Lieferkette, Umgehungsrisiken und die Gefahr einer Vermischung prüfen: etwa mit Holz unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko. Alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse müssen nachweislich aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko stammen. EUDR, Artikel 13 Absatz 1.
Die Vereinfachung bedeutet deshalb nicht, dass keinerlei Prüfung nötig wäre. Deuten neue Informationen oder begründete Bedenken auf einen Verstoß oder eine Umgehung hin, sind die Pflichten nach Artikeln 10 und 11 zu erfüllen und die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. EUDR, Artikel 13 Absatz 2.
Welche Nachweise weiterhin nötig sind
Ein EU-Importeur, der erfasste Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, muss weiterhin die erforderlichen Informationen sammeln. Dazu gehören Produkt und Holzarten, Mengen, Erzeugerländer, Geolokalisierung und Erntezeitpunkte beziehungsweise Zeiträume, Lieferantenangaben sowie ausreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität. Die Informationen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Anfrage vorzulegen. EUDR, Artikel 9.
Auch das Sorgfaltspflichtsystem und die Sorgfaltserklärung entfallen für diesen Importeur nicht allein wegen des geringen Länderrisikos. Die Pflichten des erstmaligen Inverkehrbringers sind von denen nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler zu unterscheiden. EUDR, Artikel 4, 5, 8 und 12.
Drei Fragen für Ihre Lieferantenakte
Für eine praktische Bestandsaufnahme empfehlen wir:
- Aus welchem Land und welchen Flächen stammt jede Holzquelle dieses Auftrags?
- Lassen sich die Nachweise mit den Produkten und der konkreten Lieferung verbinden?
- Verhindern gemischte oder ungeklärte Quellen, dass Sie die vereinfachte Sorgfaltspflicht nutzen können?
Diese Fragen strukturieren die Vorbereitung; sie ersetzen keine rechtliche Bewertung. Nutzen Sie den Selbstcheck für Importeure oder lesen Sie, welche EUDR-Frist für kleine Möbelimporteure gilt. Einen Überblick über Produkte und Nachweise gibt unser Leitfaden für Holz und Möbel aus Vietnam.